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Steuererklärung für Existenzgründung und Selbständ

Was brauche ich für das Finanzamt?

Steuerklärung und Einkommensteuer für Selbständige und Existenzgründer

Wie jeder abhängig beschäftigte unterliegt auch der Unternehmer und Existenzgründer der Einkommenssteuerpflicht. Sie entsteht grundsätzlich zum Ende des Kalenderjahres. Man durchläuft dann die sogenannte Veranlagung, d.h. aufgrund der Angaben in der Steuererklärung wird die Einkommenssteuerhöhe bzw. satz festgelegt. Diese Einkommenssteuererklärung muss jeder Unternehmer abgeben, ebenso wenn sie nur teilzeit selbstständig (ab 410,00 Euro)sind und noch einen abhängigen Job haben. Darüber hinaus ist eine Steuererklärung immer dann abzugeben, wenn das Finanzamt sie auffordert. Wird durch Betriebsvermögensvergleich der Gewinn ermittelt, dann ist eine Kopie der Bilanz mit den Steuerunterlagen abzugeben, gegebenenfalls noch zusätzlich die Gewinn/Verlustrechnung. Nutzt man die Einnahmenüberschussrechnung, so muss man ab einer Einnahmenssumme von 17500 Euro noch die vorgeschriebenen Formulare dazu abgeben. Wir am Anfang der unternehmerischen Tätigkeit Verlust geschrieben, kann sich dies mindern auf die Steuerlast auswirken, je nachdem in welchem Zeitraum er angegeben wird.
Tipps für die Existenzgründung von Frauen finden Sie im nächsten Artikel. Frauen gründen anders als Männer.

Die Gewerbesteuer ist ebenfalls eine Steuer, die eventuell zu entrichten ist. Sie wird von den jeweiligen Gemeinden oder Städten erhoben. Grundlage für die Ermittlung ist der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde und der erzielte Gewerbeertrag. Dies ist der Betrag, den man aus dem Betrieb erlöst hat, vermindert oder vermehrt durch diverse Zu- oder ‚Abrechnungen. Es gibt grundsätzlich zwei Messbeträge, nach denen sich die Gewerbesteuer berechnet. Zuerst der von der Gemeinde erhobene Satz und dann der durch das Finanzamt festgestellte(ermittelt durch die sogenannte Steuermesszahl) Es ist also mitnichten so, dass die Gemeinden hier über die Höhe das alleinige Sagen haben.
Es gibt Freibeträge für die betroffenen Betriebe, so fällt die Steuer weg, wenn der Gewerbeertrag unter 24500 Euro liegt. Ab diesem Betrag dann kommt die Steuermesszahl zum Tragen, die für die ersten 12000Euro 1%, für die weiteren 2%, usw. beträgt. Dies nennt man den Staffeltarif.
Abschließend noch eine Beispielrechnung.
Der Gewerbeertrag beträgt 40 000€ minus 24 500 € Freibetrag, bleiben 15 500€. Also 2% Steuermesszahl, der Steuermessbetrag beinhaltet also 310 €,dazu der geschätzte Hebesatz einer Gemeinde von 400% ergibt die Summe von 1420